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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Q Group AG
Stand: Januar 2023


1. Geltungsbereich


1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“ genannt) gelten
für Geschäftsbeziehungen der Q Group AG („Q Group“) mit ihren Kunden. Q Group ist ein
IT-Beratungsunternehmen, spezialisiert auf individuelle Softwareentwicklung, Prozess- und
Technologieberatung im IBM- und Mainframe-Umfeld.
1.2 Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach den von Q Group erstellten und vom Kunden
angenommenen Angebotsunterlagen. Im Falle von Widersprüchen zwischen den
Angebotsunterlagen und den AGB geht das Angebot vor.
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Gegenbestätigungen des
Vertragspartners unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen erfolgen. Solchen
Gegenbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Geschäftsbedingungen des
Kunden werden anstelle dieser oder ergänzend zu diesen AGB nur dann Vertragsbestandteil,
wenn die Parteien dies im Rahmen des Vertragsschlusses ausdrücklich schriftlich
vereinbaren.
1.4 Abweichungen von diesen AGB, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden sind
nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder schriftlich durch uns bestätigt werden. Die
Textform ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
1.5 Angebote der Q Group sind grundsätzlich unverbindlich. Q Group ist in diesen Fällen
zur Ablehnung von Aufträgen berechtigt. Q Group hält sich an ein verbindliches Angebot für
vier (4) Wochen ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer
Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird.
1.6 Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten
per Email oder postalisch mitgeteilt. Sollte solchen Änderungen nicht innerhalb von einem
(1) Monat ab Zustellung widersprochen werden, gelten diese als angenommen. Widerspricht
ein Kunde fristgemäß, hat Q Group das Recht, den mit diesem Kunden bestehenden Vertrag
m2. Leistungsqualität und -umfangit einer Frist von zwei (2) Wochen zu kündigen.


2. Leistungsqualität und -umfang


2.1 Q Group erbringt ihre Leistungen gemäß der vertraglich vereinbarten
Leistungsbeschreibung und nach dem anerkannten Stand der Technik. Die
Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen
und zu bestätigen. Q Group hat nur dann die Pflicht, technische oder sonstige Normen
einzuhalten, soweit diese in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind. Dann
finden diese Normen in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung.
Leistungstermine oder -fristen sind für Q Group nur dann bindend und lösen Verzug aus,
soweit sie von Q Group ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet worden sind.
2.2 Erbringt Q Group kostenlose Dienstleistungen, können diese jederzeit nach
Vorankündigung eingestellt oder kostenpflichtig gemacht werden.
2.3 Die Überlassung von Quellcode schuldet Q Group nur, soweit dies in den
Vertragsunterlagen ausdrücklich vereinbart ist.
2.4 Q Group setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder
Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein.
2.5 Q Group organisiert die vereinbarten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. Q
Group bestimmt Art, Ort der Durchführung, Ablauf und zeitliche Einteilung der Arbeiten,
insbesondere auch die Zahl der einzusetzenden Mitarbeiter, selbstständig. Der Kunde ist den
Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der Q Group gegenüber nicht weisungsberechtigt, außer
es handelt sich um Sicherheitsanweisungen zur Abwendung konkreter Gefahren und
Risiken.
2.6 Die vereinbarte Vergütung deckt nur den in den Angebotsunterlagen dokumentierten
Leistungsumfang ab. Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Sätze
berechnet, es sei denn, es handelt sich um unablässige und kommerziell nicht ins Gewicht
fallende Hilfsleistungen. Soweit die Leistungsbeschreibung in den Angebotsunterlagen
unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist Q Group berechtigt, die
Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.
2.7 Q Group leistet keine Rechtsberatung und trägt daher keine Verantwortung für die
Einhaltung von Gesetzen durch die vereinbarten Arbeitsergebnisse.


3. Pflichten des Kunden


3.1 Der Kunde erkennt seine Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die
Leistungserbringung durch Q Group und damit als seine vertragliche Pflicht an. Der Kunde
hat insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und
Projektinhalt unverzüglich zu treffen und Q Group mitzuteilen sowie Änderungsvorschläge
von Q Group unverzüglich zu prüfen.
3.2 Der Kunde wird Q Group unaufgefordert auf für die jeweilige Branche und das
Unternehmen typische und/oder spezifische Erfordernisse und Verfahren hinweisen, es sei
denn, diese sind für die Leistungserbringung nicht relevant. Der Kunde wird Q Group alle
technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen
Durchführung des Projekts notwendig sind, rechtzeitig unaufgefordert zur Verfügung stellen.
Der Kunde wird weiterhin die für die Durchführung eines Projektes erforderlichen
behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einholen.
3.3 Der Kunde wird für die fachliche Kommunikation mit Q Group wenigstens einen
ausreichend qualifizierten fachlichen Ansprechpartner als „Single Point of Contact“ (SPOC)
benennen. Im Rahmen von Projekten wird der Kunde zu diesem Zweck einen Projektleiter
benennen. Dieser Projektleiter wird für regelmäßige Abstimmungstermine und
Projektplanungen telefonisch, via E-Mail oder vor Ort erreichbar sein bzw. bereitstehen. Bei
Abwesenheit wird der Kunde Q Group einen Vertreter benennen. Der Projektleiter bzw. sein
Vertreter muss in der Lage sein, fachlich fundierte Rückmeldungen zu den von Q Group
gestellten Anforderungen zu liefern und Fragen von Q Group kurzfristig (spätestens
innerhalb von fünf Werktagen) zu beantworten.
3.4 Der Kunde wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um im Rahmen der
Leistungserbringung durch Q Group Schäden zu verhindern und zu minimieren. Vor der
Erbringung von Leistungen wird der Kunde alle von ihm genutzten Daten in eigener
Verantwortung in Form von Sicherungskopien vor Verlust schützen. Q Group übernimmt
keine Gewähr dafür, dass bestehende Rechnerkonfigurationen in der vorher vom Kunden
eingerichteten Form bestehen bleiben.
3.5 Der Kunde wird die für das Projekt erforderliche Infrastruktur der Ziellösung (Hard- und
Software einschließlich erforderlicher Lizenzen, Berechtigungen, User- und
Systemzugänge) rechtzeitig zur Leistungserbringung durch Q Group bereitstellen.
3.6 Im Falle von Wartungsarbeiten wird der Kunde Ausfallzeiten für geplante Wartungen
und Patches der Systeme, die zur Leistungserbringung benötigt werden, Q Group mit einer
Vorlaufzeit von mindestens zehn Werktagen mitteilen. Im Falle ungeplanter kurzfristige
Ausfallzeiten von Systemen oder Abwesenheiten von Personen erfolgt die Mitteilung sofort
nach Bekanntwerden am selben Tag. Bei kurzfristigen Systemausfällen ist eine absehbare
Ausfallzeit mitzuteilen.
3.7 Wird Q Group am Standort des Kunden tätig, wird der Kunde den eingesetzten
Mitarbeitern von Q Group geeignete Projekträume, Projektinfrastruktur und Arbeitsplätze,
einschließlich ggf. erforderlicher System- und Remotezugänge, kostenlos bereitstellen.
3.8 Wird Q Group am Standort des Kunden tätig, wird der Kunde die eingesetzten
Mitarbeiter in geeigneter Form über die am jeweiligen Standort geltenden
Sicherheitsunterweisungen unterrichten.
3.9 Soweit die Erbringung von Leistungen von Q Group eine Unterrichtung und/oder
Zustimmung des Betriebsrats beim Kunden erfordert, wird der Kunde den Betriebsrat
entsprechend unterrichten bzw. die Zustimmung einholen. Für die Beurteilung der
entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen ist alleine der Kunde verantwortlich.
3.10 Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht, nicht ordnungsgemäß oder
verspätet und kann Q Group ihre Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so
verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer
angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Lässt der Kunde eine von Q
Group gesetzte angemessene Frist zur Abhilfe fruchtlos verstreichen, wird Q Group den
verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten
Personals oder Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung stellen.


4. Leistungsänderungen (Change Requests)


Beide Parteien können jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten
Leistungen sowie die Erbringung zusätzlicher Leistungen vorschlagen (nachstehend
„Change Request”). Sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, ist für die Umsetzung
von Change Requests eine übliche Vergütung zu zahlen.


5. Preise und Zahlungsbedingungen


5.1 Alle Preisangaben verstehen sich als Nettopreise. Sie enthalten keine gesetzliche
Mehrwertsteuer. Festpreise werden gemäß den Vertragskonditionen abgerechnet:
5.2 Im Rahmen der Vergütung nach Stundensätzen werden begonnene Viertelstunden voll
berechnet.
5.3 Sofern sich die Vergütung nach geleisteten “Manntagen”, “Personentagen”, o.ä. bemisst,
entspricht ein solcher „Tag“ jeweils acht (8) Zeitstunden eines Mitarbeiters an einem
Kalendertag. Über- und Unterschreitungen werden anteilig berechnet.
5.4 Kosten für den Einkauf von Hardwarekomponenten oder Fremdleistungen werden dem
Kunden unmittelbar mit einer Frist von zehn (1) Tagen in Rechnung gestellt und sind
fristgerecht auszugleichen.
5.5 Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung
der vertraglich geschuldeten Leistung durch Q Group anfallen, werden, sofern nicht anders
vereinbart, zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt.
5.6 Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig; die Gewährung
von Skonto ist ausgeschlossen. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach
Rechnungsdatum als zugegangen.
5.7 Entsteht Q Group aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur
Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so darf Q Group diesen Mehraufwand zu
den vereinbarten Sätzen in Rechnung stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf
widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben auf Kundenseite zurückzuführen ist.
5.8 Die Behebung von Störungen, die durch einen unsachgemäßen Eingriff ausgelöst wurde,
ist in etwaigen Festpreisen nicht enthalten und wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.
5.9 Von Q Group gelieferte Waren und erbrachte Leistungen bleiben bis zur vollständigen
Zahlung des Rechnungsbetrages Eigentum von Q Group.


6. Zahlungsverzug


6.1 Ein Zahlungsverzug tritt mit dem Überschreiten der Zahlungsfristen, welche sich
vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen aus Ziffer 5 dieser AGB ergeben, ein.
6.2 Kommt ein Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann Q Group nach vorheriger
Ankündigung die weitere Ausführung des Auftrages verweigern. Bis dahin entstandene
Kosten werden in Rechnung gestellt.
6.3 Q Group ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über den Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank ab Verzugseintritt zu verlangen. Die Geltendmachung
weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
6.4 Befindet sich der Kunde für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen im Verzug, stellt
er seine Zahlungen vorsätzlich ein, oder werden Umstände bekannt, welche die Bonität des
Kunden in Frage stellen, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der
Geschäftsverbindung mit Q Group sofort fällig und zahlbar. Weitere Leistungen erfolgen
dann nur noch gegen Vorauszahlung. Ferner ist Q Group berechtigt, von unerfüllten
Verträgen zurückzutreten, wobei weitergehende Ansprüche unberührt bleiben.


7. Urheber- und Nutzungsrechte


7.1 Q Group räumt dem Kunden für die für ihn erstellten Gewerke und
Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) ein zeitlich und
räumlich unbegrenztes, einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine internen
Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht gewährt Q Group dem Kunden unter dem Vorbehalt
der vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, der Abnahme. Eine
Übertragbarkeit des Nutzungsrechts auf verbundene Unternehmen des Kunden (§§ 15 ff.
AktG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
7.2 Bis zur vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, bis zur Abnahme der
Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu
testen. Dieses Recht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als
30 Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch Q Group ist hierfür nicht
erforderlich.
7.3 Ziffer 7.1 gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind.
Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von Q Group oder
Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen
Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.
7.4 Soweit Q Group Software-Standardprodukte gemäß Ziffer 7.3 (im Folgenden die „Q
Group-Software“) bereitstellt, für die keine gesonderten Lizenzbedingungen vorliegen,
gelten die folgenden Regelungen:
7.4.1 Dem Kunden steht das auf die Laufzeit des Vertrags zeitlich beschränkte (im Falle des
Softwarekaufs zeitlich unbeschränkte), nicht ausschließliche Recht zu, die Q Group-
Software zu nutzen.
7.4.2 Der Kunde darf weder die Q Group-Software selbst noch die Rechte an der Q Group-
Software vermieten, verleihen, verkaufen, unterlizenzieren, Dritten zur Nutzung überlassen,
abtreten oder übertragen, noch die Q Group-Software kopieren oder das Kopieren der Q
Group-Software weder in Teilen noch als Ganzes genehmigen, ausgenommen in den hier
ausdrücklich erlaubten Fällen.
7.4.3 Der Kunde darf die Q Group-Software weder bearbeiten noch dekompilieren oder
disassemblieren, keine Programmteile herauslösen, Reverse Engineering vornehmen oder
anderweitig versuchen, den Quellcode abzuleiten; ausgenommen in dem Maße, in dem der
Kunde gemäß zwingendem Recht eine Bearbeitung, Reverse Engineering oder eine
Dekompilierung vornehmen darf.
7.4.4 Wird die Q Group-Software dem Kunden zu Testzwecken überlassen, beschränken
sich seine Nutzungsrechte auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der Q
Group-Software und der Eignung für den Betrieb beim Kunden dienen. Insbesondere ein
produktiver Betrieb der Software bzw. die Vorbereitung des produktiven Betriebs ist
unzulässig.
7.4.5 Der Kunde wird die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Q Group
Dritten nicht zugänglich machen. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur
Zugänglichmachung der Q Group-Software an Dritte besteht nicht. Der Kunde wird
alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen.
7.4.6 Jeder ergänzende Programmcode (z. B. Patch, Update), der dem Kunden zum Zwecke
der Fehlerbehebung oder im Rahmen von Pflege- oder sonstigen vertraglichen Leistungen
zur Verfügung gestellt wird, wird als Bestandteil der jeweils überlassenen Q Group-Software
betrachtet und unterliegt den Bedingungen dieser AGB, sofern nichts Abweichendes
vereinbart wurde.
7.4.7 In allen Fällen, in denen die Nutzungsrechte des Kunden enden, sind vorhandene
Kopien der Software vom Kunden entweder gegen Nachweis zu vernichten oder an Q Group
zurückzugeben. Im Falle einer erlaubten Weitergabe der Software an verbundene
Unternehmen oder Dritte wird der Kunde gegenüber Q Group die Einhaltung dieser
Pflichten durch alle Beteiligten schriftlich versichern. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten
bleiben hiervon unberührt.
7.5 An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software
beinhalten, erhält der Kunde abweichend von Ziffer 7.1 Nutzungsrechte entsprechend der
jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public
License“). Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen.
7.6 Die Rechtseinräumung nach Ziffer 7.1 gilt nicht für bei Q Group vorbestehende
Konzepte, Materialien oder Lösungen (nachfolgend „Q Group IP“), einschließlich der daran
vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Q Group behält zu jeder Zeit sämtliche
Rechte an Q Group IP. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die
Arbeitsergebnisse eingebrachten Q Group IP bestimmen sich nach dem von beiden Parteien
zugrunde gelegten Vertragszweck. Die isolierte Nutzung von Q Group IP ist ausgeschlossen.
7.7 Q Group ist in jedem Fall und uneingeschränkt berechtigt, unter Wahrung ihrer
Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung des
Projektes erworbenen Know-Hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde
liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse
uneingeschränkt zu nutzen.
7.8 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von Q Group Arbeitsergebnisse entstehen,
die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, darf Q Group eine entsprechende
Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen. Q Group
wird dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht einräumen, das Schutzrecht
zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Eine gesonderte Vergütung für diese
Schutzrechtslizenz ist nicht zu zahlen.
7.9 Der Kunde räumt Q Group das einfache Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges
Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit dies für die eigene Leistungserbringung der Q Group
unabdingbar ist.


8. Vertraulichkeit, Datenschutz und -sicherheit


8.1 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis
gelangenden vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der
gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser
Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter
von Q Group. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die
Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Vertraulichkeit
verpflichtet haben.
8.2 Vertraulich sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die
schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus
ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch Q
Group IP sowie proprietäre Quellcodes, die der Kunde von Q Group erhält.
8.3 Nicht vertraulich sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen
kann, dass sie entweder (1) allgemein zugänglich sind oder waren, (2) ohne Verpflichtung
zur Vertraulichkeit bereits im Besitz der Partei waren, (3) unabhängig und ohne Verwendung
vertraulicher Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (4) die
Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Vertraulichkeit
verpflichtet war.
8.4 Werden im Rahmen des Vertragsverhältnisses Daten als Sicherungskopie bei Q Group
kopiert und archiviert und evtl. über das Vertragsende hinaus aufbewahrt, so wird Q Group
unveröffentlichte Daten vertraulich und gegenüber Dritten unzugänglich aufbewahren.
8.5 Die Versendung von Daten, Unterlagen und Vorlagen gleich welcher Art in digitaler oder
gedruckter Form bzw. auf Datenträgern, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Kunde wird
durch vorhergehende Erstellung von Sicherheitskopien einem eventuellen Datenverlust
vorbeugen.
8.6 Werden im Rahmen eines Auftrages Arbeiten an IT-Systemen (sowohl Hard- als auch
Software) und/oder an Peripheriegeräten des Kunden durchgeführt, so wird der Kunde vor
der Leistungserbringung eine Sicherung der Datenbestände durchführen. Q Group
übernimmt insoweit keine Haftung.
8.7 Q Group ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein
interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese vertrauliche Informationen enthalten.
Diese Berechtigung bedeutet jedoch keine Verpflichtung, d.h. Q Group kann insbesondere
keine Speicherkapazitäten über den Zeitraum der Projektbearbeitung hinaus reservieren. Der
Kunde ist für die Aufbewahrung seiner Projektinformationen und -ergebnisse alleine
verantwortlich.
8.8 Die Vertraulichkeitspflichten bestehen für drei (3) Jahre über das Ende des jeweiligen
Vertrages hinaus fort.
8.9 Die Parteien werden die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten einhalten. Verarbeitet Q Group personenbezogene Daten des Kunden als
Auftragsverarbeiter (z.B. im Rahmen des Supportes oder der Entwicklung mit Zugriff auf
Echtdaten des Kunden), treffen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung
nach marktüblichen Standards. Im Falle von Fremdleistungen wird Q Group ggf.
entsprechende Vereinbarungen mit Dritten treffen.


9. Vertragsdauer und Kündigung


9.1 Vorbehaltlich einer abweichenden Angabe im Angebot ist Vertragsbeginn der Tag der
Annahme des Angebots durch den Kunden oder, falls Q Group vorher mit der
Leistungserbringung beginnt, der Tag des Leistungsbeginns.
9.2 Für Einzelaufträge gelten die in den Angebotsunterlagen genannten Angaben zu
Vertragsdauer und Kündigungsfristen.
9.3 Verträge können von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei (2)
Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern in den Vertragsunterlagen nichts
Abweichendes geregelt ist. Bisher erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet. Für den
Fall, dass Q Group durch eine vorzeitige Kündigung des Kunden Kosten (z.B. Kosten für
die Demobilisierung und Umdisponierung von Ressourcen) entstehen, wird der Kunde Q
Group hierfür entschädigen. § 648 BGB kommt nicht zur Anwendung.
9.4 Gegenseitig vorbehalten bleibt das Recht der schriftlichen Kündigung eines Vertrages
aus wichtigem Grund. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer Verpflichtung
aus diesem Vertrag, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine
angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen. Als wichtiger
Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit der
anderen Partei unzumutbar machen, insbesondere auch Zahlungsverzug mit erheblichen
Beträgen oder wiederholte oder andauernde schwere Mängel in der Leistungserbringung
oder Mitwirkung.

9.5 Alle Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.

Eine Übermittlung des Kündigungsschreibens als Scan per E-Mail ist zulässig.

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